Satzung

Evangelischer Krankenpflegeförderverein e.V.
Stand: 14.3.2007

§ 1    Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Evangelischer Krankenpflegeförderverein e.V.” und hat seinen Sitz in Schorndorf.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein (e.V.)”.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

Der Evangelische Krankenpflegeförderverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts “steuer-begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist ein reiner Förderverein der Evangelischen Diakoniestation Schorndorf. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Aufrechterhaltung und Unterstützung der Evangelischen Diakoniestation Schorndorf. Der Evangelische Krankenpflegeförderverein e.V. verpflichtet sich, seine Gesamtmittel an die Rechtsträgerin der Evangelischen Diakoniestation Schorndorf weiterzuleiten.

§ 3    Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz in Schorndorf werden.

§ 4    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende des Vereinsausschusses bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Über eine Ablehnung ist keine Begründung erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a)    durch Tod
    b)    durch Austritt
    c)    durch Ausschluß (für den Ausschluß ist keine Begründung notwendig).
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahrs einzuhalten.
  4. Der Ausschluß kann erfolgen
    a)    wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.
    b)    bei grobem Verstoß gegen die Ziele des Vereins.
  5. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Dem Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5    Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag.
  2. Über die Festsetzung sowie Erhöhung oder Senkung des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ausscheidet oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 6    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Mitgliedsausschuß
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a)    als 1. Vorsitzender der 1. evang. Pfarrer an der Stadtkirche in Schorndorf
    b)    als 2. Vorsitzender ein weiterer Schorndorfer Pfarrer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
    c)     als Rechner der Kirchenpfleger der Evang. Gesamtkirchengemeinde Schorndorf, der zugleich Schriftführer ist.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden allein vertreten. Sie haben je Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Im Innenverhältnis gilt ferner:
    a)    Zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu DM 1.000,– ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende ermächtigt.
    b)    Für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit mehr als 1.000,– DM ist der Ausschuß zuständig.
    c)    Für Grundstücksgeschäfte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Der Rechner verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Rechners und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
  6. Die Verwaltungsvorschriften für die Kirchengemeinden der Württ. Evang. Landeskirche über die Verwaltung des Vermögens, des Haushalts , Kassen  und Rechnungswesens gelten sinngemäß.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Ausschuß ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder scheiden wieder aus, sobald die Stellen der Vorstandsmitglieder, die Kraft Amtes dem Vorstand angehören, wieder besetzt sind.

§ 8    Vereinsausschuß

  1. Den Ausschuß des Vereins bilden:
    a)    die Mitglieder des Vorstands nach § 7 Abs. 1
    b)    3 Mitglieder des evang. Gesamtkirchengemeinderats, die zugleich Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden auf die Dauer der Amtszeit des Kirchengemeinderats gewählt.
    c)    der / die Krankenhauspfarrer/in
    d)    die Pflegedienstleiterin und die Einsatzleiterin der Nachbarschaftshilfe der Diakoniestation
    e)    sechs von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre zu wählende Mitglieder.
  2. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat sich der Ausschuß durch Zuwahl eines weiteren Mitglieds für den Rest der Wahlzeit des Ausscheidenden zu ergänzen.
  3. Der Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  4. Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.
  5. Der Ausschuß bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  6. Der Ausschuß ist zuständig für alle Rechtsgeschäfte, die nach dieser Sitzung nicht andern Vereinsorganen übertragen sind.
  7. Die Mitglieder des Ausschusses arbeiten ehrenamtlich.
  8. Der Ausschuß bestellt den Rechnungsprüfer.

§ 9    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Stadtkirche), mindestens 14 Tage vorher einberufen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. In der Versammlung ist über den Stand des Vereins zu berichten und den Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen zu geben.
  2. Anträge von Mitgliedern sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder (es genügen jedoch 20 Mitglieder),unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Alle Mitglieder des Ausschusses sind stimmberechtigt.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht ohne Widerspruch durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung erforderlich.
    Gewählt sind die Bewerber, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit fordert.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:
    a)    Ort und Zeit der Versammlung
    b)    die Person des Versammlungsleiters die Zahl der anwesenden Mitglieder die Tagesordnung die Abstimmungsergebnisse
    c)    den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

§ 10    Vermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit neun Zehntel Stimmenmehrheit der der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird so verwendet, daß damit zunächst die vorhandenen Schulden gedeckt werden.
  3. Das übrig verbleibende Vermögen geht an die. Evang. Gesamtkirchenqemeinde Schorndorf über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. März 2005 genehmigt. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 8. März 1989.
Namensänderung Mitgliederversammlung 14.3.2007.

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